Allgemeine Geschäftsbedingungen der

 C. S. Kälte- & Klimatechnik GmbH 

Stand Januar 2008

Allgemeine Bedingungen

1. Die Vertragsgrundlage für Angebote und Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil B – (VOB/B) neuester Fassung sowie die nachstehenden

Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, soweit letztere vom Auftragnehmer nicht schriftlich angenommen werden.

2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder – soweit eine solche nicht vorliegt – dessen Angebot maßgebend.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. – sind, soweit nicht ausdrücklich auf

Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen

Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt,

noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft etc.) nicht aggressiv sind.

5. Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermann-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in

Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

6. Montagen, die vom Auftragnehmer aus nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten.

 

Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

7. Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer

ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dafür entstehenden Kosten.

 

Preise und Zahlungen

8. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich in Euro zzgl. der Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe.

9. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber

berechnet.

10. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.

11. Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen

Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.

12. Nicht im Vertrag enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind, werden nach Zeit und Aufwand auf der Grundlage der

aktuellen Montage- und Kundendienstpreisliste abgerechnet.

13. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) neuester Fassung.

14. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

15. Reparatur- und Kundendienstarbeiten sind sofort nach Rechnungserhalt bar netto und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

Eigentumsvorbehalt

16. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die

Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine

dem Auftraggeber die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und

ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu

Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand

fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem

neuen Gegenstand an den Auftragnehmer, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers.

 

Montage, Ausführungsfrist und Hinweispflicht bei Schweißarbeiten

17. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, dass die

Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen

Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Nr. 7 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht

vor Eingang der eventuell vereinbarten Anzahlung.

18. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen

und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

19. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu

schaffen.

20. Gestellung von Stellagen, Gerüsten oder Arbeitsbühnen ist Sache des Auftraggebers, es sei denn, dass diese Leistungen vom Auftragnehmer mit angeboten

wurden. Dies gilt auch für den Einsatz von Auto- und Telekränen etc.

21. Für die Einbringung schwerer oder sperriger Einbauteile hat der Auftraggeber für ungehinderten Zugang zu sorgen.

 

Abnahme und Gefahrenübergang

22. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare,

vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der

sonstigen entstandenen Kosten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme der Anlage verzögert oder wenn die

Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich

in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

23. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher

probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf

Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne

Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Eine Benutzung der Anlage

vor Abnahme darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftragnehmers erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung

als abgenommen.

24. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in die Bedienung der Anlage unterwiesen.

 

Gewährleistung und Schadenersatz

25. Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die

Gewährleistung 1 Jahr. Bei Abschluss eines Wartungsvertrages verlängert sie sich auf 2 Jahre.

26. Bei festen und nicht beweglichen Bauteilen wie Gestellen, Konsolen, Rohrleitungen und Kanälen etc., soweit sie nicht unter Nr. 25 fallen, beträgt die

Gewährleistung 2 Jahre.

27. Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, wenn eine Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung

fehlgeschlagen ist oder eine Beseitigung des Mangels unmöglich oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.

28. Weitergehende Schadenersatzansprüche aufgrund eines Mangels oder Ausfall der Sache sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die

nicht am Liefergegenstand/Anlage selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn, Betriebsausfall oder sonstige

Vermögensschäden des Bestellers/Auftraggebers.

29. Des weiteren gelten für die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers die Verdingungsordnung für Bauleistungen § 13 VOB/B in der neuesten Fassung.

 

Gerichtsstand

30. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.